Fahren nach dem Kiffen
Neue Gesetze am Steuer: Cannabis-Konsum hat harte Konsequenzen
- Aktualisiert: 23.08.2024
- 11:29 Uhr
- dpa
Erst kiffen, dann hinters Lenkrad? Dafür greifen nach einer bisher sehr rigiden Rechtslage neue gesetzliche Vorgaben. Wird man erwischt, kann es trotzdem teuer werden.
Eigentlich ist den meisten klar: Drogen machen das Autofahren unsicherer - bei Reaktionen oder beim Erkennen riskanter Situationen. Trotzdem darf man nach einem Bier oft noch ans Steuer. Für Cannabis gelten nach der teilweisen Legalisierung in Deutschland jetzt neue Bestimmungen fürs Fahren nach dem Kiffen.
Cannabis-Regeln für den Verkehr: Warum?
Die von der Ampel-Koalition beschlossenen Änderungen im Verkehrsrecht sind nun in Kraft getreten. Sie kommen begleitend zur begrenzten Freigabe von Cannabis, die Kiffen und privaten Cannabis-Anbau für Volljährige seit 1. April mit zahlreichen Vorgaben zulässt. Das Bundesverkehrsministerium erklärte, das Gesetz schaffe Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit besonderen Regelungen für Fahranfänger:innen und junge Fahrer:innen werde ein maßgeblicher Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet.
Wie hoch ist der Grenzwert?
Jetzt gilt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr je Milliliter Blut unterwegs ist, riskiert in der Regel 500 Euro Buße und einen Monat Fahrverbot. Diese Schwelle folgt Empfehlungen einer Expertenkommission des Verkehrsministeriums, wonach ab dann eine sicherheitsrelevante Wirkung "nicht fernliegend" ist. Vergleichbar sei es mit 0,2 Promille Alkohol und liege klar unter der Schwelle von 7 Nanogramm, ab der eine Risikoerhöhung beginnt.
Wer muss besonders aufpassen?
Eine neue Ordnungswidrigkeit stellt es jetzt dar, wenn zum Kiffen auch noch Alkohol dazukommt. Dann drohen in der Regel nicht nur 500 Euro, sondern 1.000 Euro Buße plus ein Monat Fahrverbot. Für Fahranfänger:innen heißt es wie schon bei Alkohol: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt Cannabis-Verbot. Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm greift also nicht. Sanktion: in der Regel 250 Euro.
Krankheitsbedingter Cannabiskonsum
Bei THC am Steuer geht es um Cannabiskonsum aller Art, wie im Gesetzentwurf erläutert wird - also Joints, aber auch THC-haltige Speisen, Getränke, Öle und Extrakte. Ausgenommen ist aber, wenn das THC "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Bei Kontrollen sollten empfindliche Speicheltests "als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums" eingesetzt werden, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Wenn jemand Anzeichen von Ausfallerscheinungen zeige, sei aber in jedem Fall auch bei negativem Speicheltest eine Blutprobe erforderlich.
Cannabis und Alkohol - ein Vergleich ist nicht möglich
Dass Rauschmittel die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, ist unbestritten. Bei Cannabis ist die Wirkungsweise aber nicht dieselbe wie bei Alkohol. So ist ein "Herantasten" an den THC-Grenzwert nicht möglich, wie es im Entwurf heißt. Die Expertenkommission wies auf Studien zur Wirkung hin. Sicherheitsrelevante Effekte treten demnach am stärksten 20 bis 30 Minuten nach dem Konsum auf und klingen nach drei bis vier Stunden wieder ab. Dabei falle bei Konsumenten, die höchstens einmal in der Woche kiffen, die THC-Konzentration in einigen Stunden ab. Bei häufigem Konsum könne sich THC im Körper anreichern und noch Tage bis Wochen im Blut nachweisbar sein.
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Höhe des Grenzwerts ist plausibel - aber nicht für alle
Der Autofahrerclub ADAC hält die Höhe des Grenzwerts für plausibel. "Es gibt bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Verkehrssicherheit dadurch beeinträchtigt werden", hieß es in einer Stellungnahme für die Beratungen im Bundestag. Wichtig sei aber, keinen falschen Eindruck zu vermitteln. Es gelte: "Wer fährt, kifft nicht!" Für die Deutsche Polizeigewerkschaft geht der neue Grenzwert in die falsche Richtung. Die alte Schwelle von 1 Nanogramm sei maßvoll und hoch valide, mahnte sie in einer Stellungnahme. "Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wäre vielmehr eine Anpassung der Alkoholgrenzwerte erforderlich gewesen."