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Wirtschaft

Verspätung durch Notfälle: Bahn muss keine Entschädigung mehr zahlen

  • Aktualisiert: 07.06.2023
  • 08:29 Uhr
  • Max Strumberger
Die Deutsche Bahn kündigt Großoffensive gegen die Krise an: moderne Bahnhöfe, Tausende neue Jobs und Kampf gegen Sabotage.
Die Deutsche Bahn kündigt Großoffensive gegen die Krise an: moderne Bahnhöfe, Tausende neue Jobs und Kampf gegen Sabotage.© Daniel Karmann/dpa

Laut einer neuen EU-Verordnung müssen europäische Bahnunternehmen künftig keine Entschädigungen zahlen, wenn Züge infolge von außergewöhnlichen Umständen zu spät kommen. Diese neue Richtlinie gilt ab dem 7. Juni.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Zum 7. Juni ist eine neue EU-Verordnung für Bahnunternehmen in Kraft getreten.

  • Sie besagt, dass Reisende künftig keinen Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn Züge wegen Notfällen zu spät kommen sollten.

  • Doch es gibt auch Ausnahmen bei der neuen Richtlinie.

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Bei Zugausfällen und -verspätungen müssen Bahnunternehmen in der EU keine Entschädigungen mehr zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund sind. Das geht aus der neuen EU-Verordnung "über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" hervor, die am Mittwoch (7. Juni) in Kraft getreten ist.

Bisher konnten Fahrgäste durch die Verordnung bei Verspätungen ab einer Stunde 25 Prozent und ab zwei Stunden 50 Prozent des Ticketpreises zurückverlangen. Mit der Anpassung gibt es ab sofort Szenarien, bei denen der Entschädigungsanspruch entfällt. Unter anderem werde künftig bei Kabeldiebstählen, Notfällen im Zug oder Personen im Gleis nicht mehr entschädigt, sagte DB-Marketing-Vorständin Stefanie Berk kürzlich.

Weiterhin Entschädigungen bei außergewöhnlichen Naturereignissen

"Gewöhnliche Unwetter sind explizit ausgenommen", sagte Berk. Bei außergewöhnlichen Naturereignissen wie der Jahrhundertflut im Ahrtal im Sommer 2021 wolle man auch künftig kulante Regelungen treffen.

Auch weitere Änderungen treten in Kraft: Sind außergewöhnliche Umstände die Ursache für die Zugausfälle, kann das Bahnunternehmen künftig die Unterbringung im Hotel auf höchstens drei Nächte begrenzen, heißt es im Artikel 20 der Verordnung.

Außerdem können Fahrgäste bei einer absehbaren Verspätung von mehr als einer Stunde auch auf den Zug eines anderen Anbieters umbuchen. Um Entschädigungen gültig zu machen, muss der Antrag künftig innerhalb von drei Monaten gestellt werden statt wie bisher innerhalb eines Jahres.

  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
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