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Was stimmt - was nicht?

Rentenirrtümer: Das sollten Arbeitnehmer:innen wissen

  • Aktualisiert: 12.12.2023
  • 14:25 Uhr
  • Clarissa Yigit
Rentenirrtümer können für Verunsicherung bei Arbeitnehmer:innen sorgen.
Rentenirrtümer können für Verunsicherung bei Arbeitnehmer:innen sorgen.© Foto: Daniel Karmann/dpa/dpa-tmn

Das Thema Rente wirft oft Fragen auf. Insbesondere Rentenirrtümer können Arbeitnehmer:innen Sorgen bereiten. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Rentenirrtümer soll Klarheit verschaffen. 

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Nicht nur Arbeitnehmer:innen, die kurz vor der Rente stehen, befassen sich mit ihren bevorstehenden Altersbezügen. Auch jüngere Generationen machen sich bereits Sorgen, ob und in welcher Höhe die Rentenbezüge ausfallen werden. Dabei tauchen auch immer wieder Rentenirrtümer auf, die es zu klären gilt.

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Erhalten Rentner:innen automatisch ihre Rente?

Nein, diese muss schriftlich beantragt werden – bestenfalls drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn, damit dieser auch reibungslos klappt, erklärt die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

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Legt die Rentenkasse die eingezahlten Beiträge an, um sie später an die Rentner:innen auszuzahlen?

Nicht direkt, denn das Rentensystem ist ein Umlageverfahren. Das heißt, nur eine kleine Reserve werde zurückbehalten. Diese solle unerwartete Schwankungen ausgleichen. Zudem schütze das Umlageverfahren vor unvorhersehbaren Entwicklungen auf den Kapitalmärkten, schreibt NTV und beruft sich dabei auf die Zeitschrift "Finanztest".

Der größte Teil werde Rentner:innen allerdings direkt ausbezahlt. Die zukünftigen Rentner:innen hingegen bekommen Rentenpunkte gutgeschrieben. Diese dienen später zur Berechnung der Rente.

Rente mit 63 ohne Abzüge nach 45 Beitragsjahren?

Dieser Punkt trifft nur teilweise zu, da Rentner:innen zwar nach 45 Jahren einen Anspruch auf die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abzüge" haben, aber auch die entsprechende Altersgrenze erreicht sein muss, erklärte die DRV. Diese liegt – je nach Geburtsjahr – zwischen 63 und 65 Jahren.

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Müssen alle Arbeitnehmer:innen bis 67 arbeiten?

Nein. Das Regelrentenalter von 67 Jahren gilt erst ab dem Geburtsjahr 1964. Für Menschen, die vor diesem Jahr geboren sind, steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre, so die DRV.

Aber Achtung: Für jeden Monat, der vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gegangen wird, werden 0,3 Prozent von der regulären Rente abgezogen. Diese erhalten Rentner:innen auch nach Erreichen der Regelrentenzeit nicht zurück.

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Mindert eine Reha-Leistung die spätere Rente?

Nein, im Gegenteil. Da während einer Reha im Normalfall Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden, erhöhen diese den späteren Rentenanspruch. Zudem zielt eine erfolgreiche Rehabilitation auf eine längere Erwerbstätigkeit ab, was wiederum zu einer höheren Rente führe.

Erhalten Rentner:innen im Osten weniger Rente?

Nein, Beschäftige im Osten erhalten zurzeit sogar mehr Rente für das gleiche Gehalt, das Arbeitnehmer:innen im Westen bekommen, schreibt NTV. Bis Juli 2024 sollen die Rentenwerte von Ost- und Westdeutschland allerdings angeglichen werden.

Auch hänge eine Ost-, West- oder Mischrente nicht vom jeweiligen Wohnort ab, sondern von den jeweiligen Beschäftigungsorten, ergänzt NTV unter Berufung auf "Finanztest".

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Sinkt die Rente immer weiter ab?

Nein. Laut einer Prognose der Bundesregierung im aktuellen Rentenversicherungsbericht steigen die Renten bis 2036 um circa 43 Prozent. Die Renten steigen also mit den Löhnen und folgen somit der Lohnentwicklung. 

Sinken allerdings die Löhne, greift eine gesetzliche Rentengarantie, die das Absinken der Renten verhindert, erklärt NTV.

Sind die letzten Beschäftigungsjahre besonders wichtig?

Nicht direkt. Die Rentenhöhe hänge "vom gesamten Versicherungsleben ab", erklärt NTV und nicht von den letzten Arbeitsjahren vor der Rente.

Allerdings steigen bei den meisten Arbeitnehmer:innen in den letzten Jahren vor dem Ruhestand auch die Gehälter. Daher ist auch in diesen Jahren der Rentenzuwachs besonders groß.

Witwenrente steht nur Frauen zu?

Nein, sowohl Ehefrauen als auch Ehemänner haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Voraussetzung ist allerdings, dass der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat.

Wird die Altersrente des einen Ehepartners auf die des anderen angerechnet?

Nein, auf die eigene Altersrente wird die des Ehepartners nicht angerechnet. Ausnahmen bilden allerdings Rentenansprüche nach dem Fremdrentengesetz (bei Deutschen aus Osteuropa), so die DRV.

Ist das Rentensystem am Ende?

Nein. So stehe das Rentensystem mit seinen rund 77 Millionen Versicherten und Rentner:innen nicht vor dem Zusammenbruch. Zwar belaste eine hohe Arbeitslosigkeit und eine alternde Bevölkerung das Umlagesystem, allerdings könne die Politik beispielsweise mit einer Erhöhung des Renteneintrittsalters oder einer Erweiterung des Versichertenkreises um Beamte und Selbstständige dem entgegenwirken.

  • Verwendete Quellen:
  • NTV: "Stimmt das überhaupt? Zehn weitverbreitete Rentenirrtümer"
  • BMAS: "Bericht der Bundesregierung"
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