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Klarstellung Rentenanspruch

Faktencheck Rente: Jeder muss in Rentenkasse einzahlen – auch Ausländer

  • Veröffentlicht: 28.09.2023
  • 14:29 Uhr
  • Clarissa Yigit
Niedersachsen, Laatzen: Ein Schild weist den Weg zur Deutschen Rentenversicherung.
Niedersachsen, Laatzen: Ein Schild weist den Weg zur Deutschen Rentenversicherung.© Julian Stratenschulte/dpa

Manche Nachrichten verbreiten sich wie ein Lauffeuer. Ob sie allerdings auch der Wahrheit entsprechen, wird oftmals nicht richtig überprüft. So auch das Vorurteil, dass ukrainische Geflüchtete oder Ausländer:innen einen früheren Rentenanspruch gegenüber deutschen Staatsbürger:innen haben.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ältere Ausländer:innen haben einen früheren Rentenanspruch – falsch.

  • Ukrainische Geflüchtete können in Deutschland früher Rente beziehen – falsch.

  • Es gibt länderspezifische Ausnahmen – richtig.

Behauptungen, dass ältere Ausländer:innen sofort Rentenanspruch in Deutschland haben oder ukrainische Geflüchtete hierzulande früher Rente beziehen können, dürften bei vielen Bundesbürger:innen das Blut zum Kochen bringen.

Daher die Klarstellung: Diese Aussagen sind schlicht und einfach falsch.

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Das deutsche Rentensystem

Ebenso wie für deutsche Staatsangehörige gilt auch für Ausländer:innen, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung im Alter nur besteht, wer vorher auch in die Rentenkasse eingezahlt hat.

Zudem können Rentenansprüche frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung (sogenannte Mindestversicherungszeit) und dem Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintrittsalters entstehen, schreibt die Deutsche Presse-Agentur (dpa).

Hierbei variiert das gesetzlich vorgeschriebene Renteneintrittsalter – je nach Art der Altersrente – zwischen 63 und 67 Jahren, beschreibt die Deutsche Rentenversicherung.

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Sonderfall Ukraine?

Auch ukrainische Geflüchtete dürfen in der Bundesrepublik nicht früher Rente beziehen als deutsche Staatsbürger:innen.

Zudem hat Deutschland mit der Ukraine kein Sozialversicherungsabkommen. Das bedeutet, dass die in dem Nicht-EU-Land zurückgelegten Zeiten hierzulande bei der Errechnung der Mindestversicherungszeit für eine Rente in Deutschland nicht berücksichtigt werden.

Einzige Ausnahme sind die sogenannten Spätaussiedler:innen aus der Ukraine. Für diesen kleinen Personenkreis werden die zurückgelegten Zeiten als deutsche Versicherungszeiten anerkannt.

Die üblichen Altersgrenzen allerdings bleiben unberührt.

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Die Ausnahmen

Anders sieht es allerdings bei anderen EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz aus. Die dort erworbenen Versicherungszeiten werden beim Rentenanspruch in Deutschland durchaus berücksichtigt.

Hinzu kommt, dass es unterschiedliche Sozialversicherungsabkommen mit mehreren Ländern gibt – aber eben nicht mit der Ukraine.

  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
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