Rente
So viel dürfen Rentner 2024 im Nebenjob verdienen
- Aktualisiert: 07.02.2024
- 16:48 Uhr
- Kira Born
Manche Rentner:innen möchten sich gerne etwas dazuverdienen, andere müssen es, um überleben zu können. Seit 2023 dürfen Frührentner:innen beliebig viel dazuverdienen. Im Januar 2024 ändern sich auch die Hinzuverdienstgrenzen für andere Rentenformen.
Das Wichtigste in Kürze
Zum 1. Januar 2024 ist die Hinzuverdienstgrenze im Vergleich zum vergangenen Jahr angestiegen.
Die bisherige Hinzuverdienstgrenze wird für sowohl bei voller als auch teilweiser Erwerbsminderung angehoben.
Für Frührentner:innen ist die Hinzuverdienstgrenze seit 2023 ersatzlos entfallen.
Welche Regelungen bisher galten
Etwas im Rentenalter durch einen Nebenjob hinzuzuverdienen ist erlaubt. Jedoch galt für einige Rentenmodelle eine Hinzuverdienstgrenze.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt dies nicht mehr. Frührentner:innen können seitdem eine beliebige Summe hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen.
Auch Bezieher:innen von Erwerbsminderungsrenten dürfen sich seit 2023 über ausgedehnte Hinzuverdienstmöglichkeiten freuen. Seit dem 01. Januar 2024 gibt es weitere Anpassungen.
Im Video: "Zuverdienst im Alter? Nur wenige wollen als Rentner hinzuverdienen"
Zuverdienst im Alter? Nur wenige wollen als Rentner hinzuverdienen
Welche Hinzuverdienstgrenze galt bisher für die Rente?
Vor dem 1.1.2023 galt eine Hinzuverdienstgrenze für diejenigen, die ihre Altersrente vor der Regelaltersgrenze beziehen.
Das Rentenalter soll bis zum Jahr 2031 von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Die gesetzliche Regelaltersgrenze gilt, mit der Vollendung des 67. Lebensjahres und mit der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 35 Jahren erreicht. Wer nach 35 Jahren in Rente geht, gilt als sogenannter langjähriger Versicherter (§ 35 Satz 2 SGB VI).
Für diese Rentner:innen galt bisher die reguläre Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr. Für die Frührentner:innen ist diese Grenze seit 2023 abgeschafft.
Was ändert sich ab 2024?
Bei voller und teilweiser Erwerbsminderung gilt immer noch eine Hinzuverdienstgrenzen.
"Zum 1. Januar 2024 steigen die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" heißt es von Seiten der Deutschen Rentenversicherung.
Für Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung gilt:
Statt der bisherigen Grenze von 6.300 Euro, gilt nun eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro.
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Wichtig, das festgestellte Leistungsvermögen der Tätigkeit darf den Rahmen von weniger als drei Stunden nicht überschreiten.
Für Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung gilt:
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze liegt bei sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Diese Mindesthinzuverdienstgrenze liegt bei 37.117,50 Euro pro Jahr. Wichtig, hier muss das festgestellte Leistungsvermögen der Tätigkeit unter sechs Stunden pro Tag liegen.
"Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente" gibt die Deutsche Rentenversicherung an.
Was gilt für die Hinterbliebenenrente?
Die Empfänger von Witwenrente unterliegen ebenfalls ein Einkommensgrenzen. Dabei wird ein Hinzuverdienst anders angerechnet als bei der Altersrente und der Erwerbsminderungsrente.
Für die Waisenrente gibt es keine zu beachtenden Hinzuverdienstgrenzen.
Ein unveränderter Freibetrag soll bis Juni 2024 gelten. Dieser legt einen Hinzuverdienst von 950,93 Euro im Westen und 937,73 Euro im Osten Deutschlands fest.
Der Freibetrag ergibt sich aus dem aktuellen Rentenwert und wird mit steigenden Renten nach oben angepasst. Kinder mit Anspruch auf Waisenrente erhöhen den Freibetrag.
Bei der Hinterbliebenenrente fallen viele Einkünfte unter den Hinzuverdienst. Als Hinzuverdienst gelten: Löhne, Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Krankengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Zusatzrenten und Vermögenseinkommen.
Angerechnet auf diese Einkommen werden unterschiedliche Prozentsätze zwischen 13 und 40 Prozent. Daraus ergibt sich ein fiktives Nettoeinkommen. Falls dieses höher als oben genannter Freibetrag ist, wird der darüber liegende Betrag zu 40Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
- Verwendete Quellen:
- Handelsblatt: "Wie viel dürfen Rentner 2024 im Nebenjob verdienen?"
- Deutsche Rentenversicherung: "Gestiegene Hinzuverdienstgrenze: Das müssen Erwerbsgeminderte beachten"