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Wohnen

Haustier, Baby, Zigaretten: Darüber musst du deinen Vermieter informieren

  • Aktualisiert: 14.12.2023
  • 12:19 Uhr
  • Galileo
Vor einer Vermietung stellen Vermieter:innen viele Fragen – doch nicht alle müssen Mieter:innen auch beantworten.
Vor einer Vermietung stellen Vermieter:innen viele Fragen – doch nicht alle müssen Mieter:innen auch beantworten.© picture alliance / Westend61 | ANTHONY PHOTOGRAPHY

Neues Haustier, neue Partner:in, Untervermietung - Mieter:innen müssen ihre Vermieter:innen über manche Dinge informieren, für anderen brauchen sie das Einverständnis. Bei welchem Fragen du eine Erlaubnis benötigst, erfährst du hier.

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Das Wichtigste in Kürze über Vermieter:innen informieren

  • Vermieter:innen können ihren potenziellen zukünftigen Mieter:innen in der Selbstauskunft zahlreiche Fragen stellen, beantwortet werden müssen aber nicht alle.

  • Wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen nur Fragen, die für das Mietverhältnis von zentraler Bedeutung sind. Dazu zählen Angaben zum Einkommen, zum Arbeitsverhältnis sowie zur beruflichen Position.

  • Auch Informationen rund um die eigene Identität sowie Familienangehörige als Teil des zukünftigen Haushalts sowie zu Haustieren müssen beantwortet werden, da diese Einfluss auf die Wohnsituation in der Mietwohnung haben.

  • Falsche Angaben bei zentralen Fragen für das Mietverhältnis können allerdings unter Umständen später die Grundlage für eine fristlose Kündigung durch die Vermieter:innen sein.

Diese Rechte hast du als Mieter bei einer Kündigung

Alles Wissenswerte rund um das Thema Miete

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Fragen von Vermieter:innen: Was du beantworten musst – und was nicht

Grundsätzlich gilt: Fürs Ausfüllen einer Selbstauskunft haben Vermieter:innen keinen gesetzlichen Anspruch. Allerdings können Mieter:innen einen schlechten Eindruck bei den potenziellen Vermieter:innen hinterlassen, wenn sie sich weigern, eine Selbstauskunft auszufüllen.

Fragen zu einer aktuellen oder möglicherweise zukünftigen Schwangerschaft müssen nicht beantwortet werden – das ist eine ungerechtfertigte Frage von Vermieter:innen. Hierauf dürfen Mieter:innen auch eine falsche Antwort geben. Falsche Angaben auf ungerechtfertigte Fragen können nicht zu fristlosen Kündigungen führen.

Auch die Frage nach der Mitgliedschaft in einem Mieterverein ist keine gerechtfertigte Frage für ein zukünftiges Mietverhältnis. 

Welche Musik Mieter:innen am liebsten hören, geht Vermieter:innen ebenfalls nichts an. Ob Volksmusik, Schlager oder Hip-Hop – entscheidend sind die Beachtung der Ruhezeiten und die Rücksichtnahme auf Nachbarn.

Auch Fragen nach Staatsangehörigkeit und Religion sind für Vermieter:innen unzulässig.

Wie viele Personen mit in die Wohnung einziehen werden, dürfen Vermieter:innen aber sehr wohl von ihren künftigen Mieter:innen erfragen.

Vermieter:innen dürfen auch fragen, ob Mieter:innen das Objekt privat oder zumindest teilweise für eine selbstständige berufliche Tätigkeit nutzen wollen.

Unsicher sind sich Expert:innen, ob die Frage nach dem Zigarettenkonsum erlaubt ist. Unbestritten ist, dass Raucher:innen für mögliche Schäden in der Wohnung aufkommen müssen und Vermieter:innen das Rauchen in allgemein zugänglichen Räumen wie dem Treppenhaus verbieten dürfen.

Die Frage von Vermieter:innen nach Nettoeinkommen sowie das Verlangen von Einkommensnachweisen direkt vor Abschluss des Mietverhältnisses ist zulässig.

Ein Vermieter darf einiges von Mietenden wissen. Aber längst nicht alles.
Ein Vermieter darf einiges von Mietenden wissen. Aber längst nicht alles.© Christin Klose/dpa-tmn

Du wohnst zur Miete? Darüber musst du Vermieter:innen informieren

Ziehen Partner:innen in eine bereits gemietete Wohnung mit ein, müssen Mieter:innen die Vermieter:innen um Erlaubnis fragen. Anders ist die Situation, wenn Ehepartner:innen oder eigene Kinder in die Wohnung mit einziehen. Dann müssen Vermieter:innen informiert werden, ablehnen dürfen sie den Einzug aber nicht.

Ob Haustiere in eine gemietete Wohnung einziehen dürfen, hängt unter anderem vom Mietvertrag ab. Kleintiere wie Fische oder Hamster dürfen ohne Erlaubnis der Vermieter:innen gehalten werden – selbst wenn im Mietvertrag Haustiere pauschal verboten sind. Denn solche pauschalen Verbote von allen Haustieren sind unwirksam.

Bei Katzen und Hunden sollten Vermieter:innen um Erlaubnis gefragt werden, bei gefährlichen Tieren wie Kampfhunden müssen Vermieter:innen um Genehmigung gebeten werden.

Bei einer Trennung müssen Paare ihre Vermieter:innen darüber informieren, wer aus der Wohnung auszieht.

Auch bei Mängeln in der Wohnung müssen Mieter:innen ihre Vermieter:innen informieren. Wer das verpasst, riskiert, für Folgeschäden haftbar gemacht zu werden.

Wer die Mietwohnung umbauen will, muss die Vermieter:innen um Erlaubnis fragen – insbesondere bei größeren Ein- und Umbauten. Auch für die selbst zu bezahlende Sanierung des Bades müssen Mieter:innen bei ihren Vermieter:innen eine Genehmigung einholen.

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Wohnung untervermieten: Darf ich das und was muss ich Vermieter:innen sagen?

Die auf Dauer angelegte Untervermietung einer gemieteten Wohnung dürfen Vermieter:innen nicht ablehnen. Allerdings haben Mieter:innen die Pflicht, ihre Vermieter:innen über eine Untervermietung zu informieren.

Es kommt auf die örtliche Stadt oder Gemeinde an, ob Wohnungen beispielsweise für Airbnb tage- oder wochenlang von den Wohnungsinhaber:innen vermietet werden dürfen oder ob ein Zweckentfremdungsverbot gilt. Je nach Gemeinde kann es zeitliche Beschränkungen geben. Teilweise fordern Städte und Gemeinden Genehmigungen für kurzzeitiges Vermieten.

Die wichtigsten Fragen zum Thema Vermieter informieren

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